Landgericht Siegen, 2018-01-24, 4 T 243/17

4 T 243/17Tribunal cantonal24 janv. 2018

Regest

Bei der Auslegung des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO ist das gewandelte Verständnis über die soziale Stellung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Die Pfändung eines Fahrzeuges hat zu unterbleiben, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner vom öffentlichen Leben abgeschnitten wird.

Texte intégral

Landgericht Siegen — 4 T 243/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-24

Aktenzeichen: 4 T 243/17

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2018:0124.4T243.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 12

Leitsätze

Bei der Auslegung des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO ist das gewandelte Verständnis über die soziale Stellung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Die Pfändung eines Fahrzeuges hat zu unterbleiben, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner vom öffentlichen Leben abgeschnitten wird.

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 28.03.2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

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