4 T 20/13•Landgericht Siegen, 2013-05-16, 4 T 20/13
Landgericht Siegen, 2013-05-16, 4 T 20/13
4 T 20/13Tribunal cantonal16 mai 2013
Regest
Eine freiwillige selbstständige Tätigkeit des Schuldners, der aufgrund seines Alters keiner Erwerbsobliegenheit mehr unterliegt, ist nicht als Leistung von Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO anzusehen, es sei denn, dass der Schuldner im Rahmen seiner Tätigkeit über die übliche Arbeitszeit eines Selbstständigen hinaus besondere zeitliche Arbeitsanstrengungen erbringt und speziell hierfür besondere Vergütungsanteile erzielt.
Texte intégral
Landgericht Siegen — 4 T 20/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-16
Aktenzeichen: 4 T 20/13
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2013:0516.4T20.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: ZPO § 850a Nr. 1
Leitsätze
Eine freiwillige selbstständige Tätigkeit des Schuldners, der aufgrund seines Alters keiner Erwerbsobliegenheit mehr unterliegt, ist nicht als Leistung von Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO anzusehen, es sei denn, dass der Schuldner im Rahmen seiner Tätigkeit über die übliche Arbeitszeit eines Selbstständigen hinaus besondere zeitliche Arbeitsanstrengungen erbringt und speziell hierfür besondere Vergütungsanteile erzielt.
Tenor
I) Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners nach einem Wert von 3.000,- € zurückgewiesen.
II) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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