21 KLs 5/12•Landgericht Siegen, 2013-01-16, 21 KLs 5/12
Landgericht Siegen, 2013-01-16, 21 KLs 5/12
21 KLs 5/12Tribunal cantonal16 janv. 2013
Texte intégral
Landgericht Siegen — 21 KLs 5/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-16
Aktenzeichen: 21 KLs 5/12
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2013:0116.21KLS5.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Normen: BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 1; Abs. 3; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 52; StGB § 253; StGB § 255; StGB § 249 Abs. 1 und 2; StGB § 22; StGB § 23; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 53
Tenor
Der Angeklagte ### hat sich des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte ### hat sich des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des gemeinschaftlichen Raubes und der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: betreffend den Angeklagten ### §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BtMG, 25 Abs. 2, 52 StGB betreffend den Angeklagten ### §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 253, 255, 249 Abs. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 StGB
Der Angeklagte ### hat sich des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte ### hat sich des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des gemeinschaftlichen Raubes und der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: betreffend den Angeklagten ### §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BtMG, 25 Abs. 2, 52 StGB betreffend den Angeklagten ### §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 253, 255, 249 Abs. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 StGB
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