8 O 115/06•Landgericht Siegen, 2006-01-24, 8 O 115/06
Landgericht Siegen, 2006-01-24, 8 O 115/06
8 O 115/06Tribunal cantonal24 janv. 2006
Regest
Der Werkunternehmer ist nicht schon dadurch entlastet, dass er ein handelsübliches Produkt verwendet hat (hier Klebstoff zur Verlegung von Teppichböden). Ein einvernehmlicher Preisnachlass nach Kenntnis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht als Vergleichsvertrag der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden entgegen, sofern nicht die Verschlimmerung außergewöhnlich und fern liegend ist.
Texte intégral
Landgericht Siegen — 8 O 115/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-24
Aktenzeichen: 8 O 115/06
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2006:0124.8O115.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Normen: BGB § 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 847
Leitsätze
Der Werkunternehmer ist nicht schon dadurch entlastet, dass er ein handelsübliches Produkt verwendet hat (hier Klebstoff zur Verlegung von Teppichböden).
Ein einvernehmlicher Preisnachlass nach Kenntnis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht als Vergleichsvertrag der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden entgegen, sofern nicht die Verschlimmerung außergewöhnlich und fern liegend ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.
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