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2 O 327/20•Landgericht Paderborn, 2021-02-22, 2 O 327/20
2 O 327/20Tribunal cantonal22 févr. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-22
Aktenzeichen: 2 O 327/20
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2021:0222.2O327.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter deliktischer Produktmanipulation auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 07.04.2018 das Fahrzeug Mercedes-Benz … … Euro 6, FIN: …, von einer Privatverkäuferin in P mit einer bisherigen Gesamtfahrleistung in Höhe von 60.920 km zu einem Kaufpreis von 26.000,00 €. In dem Fahrzeug ist der Motortyp mit der Werksbezeichnung OM 651 verbaut. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, die allgemein auch als „Thermofenster“ bezeichnet wird. Dies ist eine Technologie zur Reduktion des Stickoxidausstoßes. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil.
Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete für den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor mit Bescheid vom 23.05.2018 einen verpflichtenden Rückruf an. In der Online-Rückrufdatenbank veröffentlichte das KBA den Rückruf unter der Beschreibung „Unzulässige Abschalteinrichtung“, wobei gleichzeitig vermerkt ist, dass sich die Zulässigkeit noch im Rechtsbehelfs-Gerichtsverfahren befindet.
Das von der Beklagten entwickelte Softwareupdate wurde bei dem klägerischen Fahrzeug am 05.08.2020 aufgespielt.
Der Kläger behauptet, dass streitgegenständliche Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 100.640 km aufgewiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei durch die Beklagte sittenwidrig geschädigt worden, indem diese illegale Abschaltvorrichtungen in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut habe.
Diesbezüglich behauptet der Kläger, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug der Kraftstoffverbrauch nicht mit den angegebenen und im NEFZ (Neue Europäische Fahrzyklus) gemessenen Werten übereinstimme. Der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Auststoß lägen um mehr als 10 % höher als von der Beklagten angegeben. Außerdem sei die Abgasaufbereitung in der Prüfstandsituation so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen. Im normalen Fahrbetrieb würden dagegen Teile der der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich erhöht seien. Im Einzelnen seien neben dem Thermofenster die folgenden unzulässigen Abschaltvorrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug installiert:
Eine Aufwärmstrategie, die eine Prüfstandsituation erkenne. Hier sei der Sachverhalt derselbe wie bei Volkswagen.
Weiterhin sei auch die Dosierung des Harnstoffmittels AdBlue im SCR Katalysator fehlerhaft, was dazu führe, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte nicht einhalte. Lediglich auf dem Rollenprüfstand schalte die Software die Einspritzung von AdBlue so, dass die Grenzwerte eingehalten würden.
Eine andere Softwarefuktion schalte die Motorsteuerung nach 1200 bzw. bei neueren Motoren nach 2000 Sekunden in den schmutzigen Abgasmodus. Die entspreche genau dem Zeitraum des Testzyklus auf dem Rollenprüfstand.
Weiterhin sei eine weitere Software verbaut, welche auf das Getriebe des Fahrzeugs einwirke. Sobald das Lenkrad um mehr als 15 Grad gedreht werde, schalte die Software in den Straßenmodus, da eine solche Lenkbewegung auf dem Prüfstand normalerweise nicht vorkomme.
Die Funktion „Bit 15“ bewirke, dass die Abgasnachbehandlung nach 26 Kilometern den sauberen Modus verlasse.
Die Funktion „Slipguard“ erkenne anhand von Geschwindigkeit oder Beschleunigungswerten, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder auf der Straße befinde.
Zudem sei das On-Board-Diagnosesystem (OBD) so programmiert worden, dass das System trotz der Abschalteinrichtungen bei der Inspektion fälschlicherweise gemeldet habe, dass die Abgassysteme der Fahrzeuge ordnungsgemäß funktionieren würden.
Zudem sei eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die den Prüfstand erkenne und in diesem Fall durch eine niedrigere Kühltemperatur die Stickoxid-Grenzwerte reduziere, verbaut.
Kläger ist der Ansicht, dass ein Feststellungsinteresse bestehe, da sich der Schaden nicht abschließend und vollständig beziffern lasse. In Betracht kämen u.a. (weitere) steuerliche Schäden, Rechtsverfolgungskosten wegen einer Stilllegungsandrohung, Rechtsverfolgungskosten gegen den Verkäufer, im Falle eines Verkaufs des Fahrzeuges. Es stehe noch nicht fest, ob der Kläger Rückabwicklung oder Schadensersatz begehre.
Der Kläger beantragt,
hilfsweise:
1a. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 26.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Mercedes-Benz . .., FIN ….
1b. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug Mercedes-Benz …, FIN … dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.
1c. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei zu mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Sie meint, dass eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Klägers nicht vorliege.
Das Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typengenehmigung, könne daher uneingeschränkt genutzt werden und habe keinen irgendwie gearteten Minderwert. Die Gefahr des Entzugs der Typengenehmigung bestehe nicht.
Da das Fahrzeug die Emissionsgrenzwerte (NOx) innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Tests einhalte, meint sie, dass es rechtlich unerheblich sei, welche Emissionen das Fahrzeug außerhalb dieser Tests aufweise. Entsprechende Werte seien nicht einmal geeignet, als Indiz für eine Abschalteinrichtung zu fungieren.
Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei in dem streitgegenständlichen Fahrzeug darüber hinaus nicht verbaut. Dies habe der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen fehle auch jeglicher Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu den Substantiierungsanforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 -, juris) sei jedenfalls auf den vorliegenden Fall, der allein deliktische Ansprüche betreffe, nicht übertragbar.
Insbesondere sei in dem Fahrzeug gerade keine manipulative Umschaltlogik verbaut, die den Prüfstand erkenne und als Folge ein anderes Emissionsverhalten erzeuge als auf der Straße. Unabhängig davon, dass die im Zusammenhang mit dem Thermofenster von dem Kläger behaupteten Temperaturen, bei denen sich die Abgasreinigung reduziere, nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug zutreffe, sei eine Reduktion der Abgasrückführung in Abhängigkeit zur Temperatur zum Zwecke des Motorschutzes notwendig i.S.d. Art 5 Abs. 2 S. 2 lit. A) VO (EG) Nr. 715/2007.
Eine Vergleichbarkeit zur Rechtsprechung des Volkswagenkonzerns zum EA 189 bestehe nicht, da es weder einen bestandskräftigen Rückruf wegen des Vorliegens einer Prüfstandserkennungssoftware noch eine Rücknahme der Typengenehmigung gebe. Der für das streitgegenständliche Fahrzeug vorliegende Rückruf, durch den nachträgliche Nebenbestimmungen angeordnet worden seien, sei jedenfalls rechtswidrig.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, sie sei bei der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Hinblick auf die NOx-Emissionen einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt. Für das Bestehen von Vorsatz oder Sittenwidrigkeit sei daher, unabhängig davon, dass auch hierzu lediglich pauschal vorgetragen worden sei, kein Raum. Daher komme es noch nicht einmal darauf an, dass das Fahrzeug von einem Rückruf des Kraftfahrbunddesamtes betroffen sei.
Da der Kläger bereits seiner primären Darlegungslast nicht nachgekommen sei, bestünde auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Im Übrigen beruft sie sich auf die Einrede der Verjährung.
Sie ist zudem der Ansicht, dass ein unterstellter Schaden im Übrigen nicht ersatzfähig sei, weil er nicht unter den Schutzzweck der vermeintlich verletzten Norm (VO (EG) 715/2007) falle. Auch führe das für das streitgegenständliche Fahrzeug angebotene Software-Update zu keinen Nachteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist bezüglich des Klageantrages zu 1) nicht gegeben. Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, ist im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen (Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 7a). Nicht zumutbar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage zwar dann, wenn der Kläger seinen Anspruch (z.B. auf Schadensersatz) noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann (ebd.). Weitere Voraussetzung ist dann aber, dass die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des weiteren Schadens wenigstens substantiiert dargetan wird BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16 - Rn. 23, juris). Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen wer-den kann. Dagegen besteht kein Feststellungsinteresse, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12 - Rn. 11, juris).
Nach diesen Maßstäben ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen.
Als möglicherweise künftig eintretende Schäden benennt der Kläger mögliche Steuernachzahlungen, Schäden durch ein zu erwartendes Vorgehen durch die Zulassungsbehörden sowie Rechtsverfolgungskosten gegen den Verkäufer.
Ein möglicher Schadenseintritt in Form von Steuernachforderungen dem Kläger gegenüber besteht nicht. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ungeachtet des vom Kraftfahrtbundesamt als zuständiger Behörde als Problemlösung akzeptierten Software-Updates die Bemessungsgrundlage für die Steuer innerhalb nicht rechtsverjährter Zeit rückwirkend entfallen wird, besteht nicht (OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2020 - 3 U 123/20 - Rn. 60 f., juris).
Ein Vorgehen der Zulassungsbehörden wegen behaupteter weiterer Abschalteinrichtungen beziehungsweise gegen das - vom Kraftfahrbundesamt zugelassene - Software-Update ist ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorgetragen. Auch der Eintritt von Schäden aufgrund von Rechtsverfolgungskosten im Falle eines potentiellen Verkaufs sind nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorgetragen worden.
Im Hinblick auf den Hilfsantrag 1a. hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Beklagte haftet dem Kläger nicht auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB iVm § 31 BGB.
Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderem vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert, da die Kammer einen sittenwidrigen Schädigungsvorsatz der Beklagten und der für diese handelnden Organe nicht feststellen konnte.
Der Kläger beruft sich darauf, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sei. Den Haftungstatbestand einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung kann er damit nicht begründen.
Dass das klägerische Fahrzeug mit einem eingebauten Thermofenster in den Verkehr gebracht wurde, stellt sich indes nicht als sittenwidrige Handlung dar. Außerdem fehlt es insofern an einem feststellbaren Schädigungsvorsatz der Beklagten.
Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Ein Unterlassen ist dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens. Diese kann sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben (vgl. Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, BGB, § 826 Rn. 4).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt hat. (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, juris, Rn. 13). Dabei kommt es in diesem Fall auch nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor … verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig ist und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist.
Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt die Annahme voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, juris, Rn. 19).
Nach Auffassung der Kammer sind solche Anhaltspunkte jedoch nicht ersichtlich, da in dieser Situation, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden muss.
Die Gesetzeslage ist an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig. Dies zeigt die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 2007/715. Nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 715/2007 ausdrücklich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123):
„Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“
Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18 -, juris, Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19 -, juris, Rn. 89).
Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden.
Allein der Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mittlerweile von einem verpflichtenden Rückruf des KBA betroffen ist, ändert hieran nichts (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 12 U 246/19 -juris, Rn. 49). Denn für die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommene Gesetzesauslegung vertretbar ist, kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs an. Hinzu kommt, dass der Streit um die Zulässigkeit und Größe eines Thermofensters einen Expertenstreit darstellt (vgl. dazu z.B. Führ, NVwZ 2017, 265 f.), bei dem nicht nur Rechtsfragen, sondern auch technische Fragen eine Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass das im Fahrzeug des Klägers verbaute Thermofenster möglicherweise in seiner technischen Gestaltung als unzulässig anzusehen sein könnte, nicht dazu, dass von einem Sittenverstoß ausgegangen werden könnte.
Gleichermaßen fehlt es hinsichtlich des Einbaus eines Thermofensters als etwaig unzulässige Abschalteinrichtung an einem feststellbaren Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten.
Auf subjektiver Seite reicht ein bedingter Vorsatz aus, eine Schädigungsabsicht muss nicht bestehen. Dabei braucht der Schädiger nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht aus, wenn er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher Anderer auswirken kann und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02). Der Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz bezieht, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Klägers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Das setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11).
Gemessen daran sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass - über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor - dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde; ein vorsätzliches Handeln ist damit nicht feststellbar.
Es kann - wie dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten der Beklagten bewusst eine - unterstellt - objektiv unzulässige Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters verwendet wurde. Es ist daher allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen. Dann fehlt es aber am notwendigen Schädigungsvorsatz, da greifbare Anhaltspunkte für ein „Erschleichen“ der EG Typengenehmigung mittels des Thermofensters durch die Beklagte fehlen (OLG Hamm, Beschluss vom 05. November 2020 - I-18 U 86/20 -, juris, Rn. 5).
Soweit der Kläger neben dem Einbau eines Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung behauptet, dass in dem Fahrzeug zusätzlich Softwarekomponenten eingebaut seien, die erkennen würden, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet und je nach Situation das Abgasrückführungssystem abgeschaltet werde bzw. unzulässige Abschalteinrichtungen etwa in Form der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung- verwendet werden würden, so begründet auch dies keinen Anspruch aus § 826 BGB. Denn das Vorliegen solcher unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie ein diesbezügliches vorsätzliches Handeln der Beklagten wurde bereits nicht substantiiert vorgetragen und konnte seitens der Kammer auch nicht festgestellt werden.
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.
Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (vgl. zum Ganzen OLG Köln, Urteil vom 12.03.2020, Az.: 3 U 55/19 -juris).
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass von dem Kläger grundsätzlich nicht verlangt werden kann, im Einzelnen darzulegen, weshalb er von dem Vorhandensein einer Rollenprüfstandserkennung und der damit vorgetragenen Mechanismen als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ausgeht und wie diese konkret funktioniert. Trotzdem muss der Kläger zunächst ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorbringen, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine solche "Umschaltlogik" auf (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Kläger vorliegend nicht hinreichend dargelegt, dass in seinem Fahrzeug prüfstandsbezogene unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind.
Zum einen gründet der Kläger seine Annahme, dass in dem Fahrzeug eine Software eingebaut sei, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, auf die unterschiedlichen Stickoxidwerte im Prüfstand sowie im normalen Straßenverkehr. Dies allein reicht aber für die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht aus, da das Emissionsverhalten des Fahrzeugs von vielen verschiedenen Faktoren abhängig ist.
Außerdem beschreibt er lediglich pauschal und ohne jede Konkretisierung unterschiedliche Mechanismen, die er als unzulässige Abschalteinrichtungen auffasst und behauptet, dass diese im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaut seien. Worauf er diese Erkenntnisse in Bezug auf die Unzulässigkeit stützt, die die Beklagte im Übrigen bestreitet, legt er im Wesentlichen nicht dar. Insbesondere bei den von ihm auf S. 15 ff. der Klage und auf S. 8 des Schriftsatzes vom 26.11.2020 beschriebenen Mechanismen fehlt jegliche Angabe dazu, auf welcher Grundlage seine hierzu getätigten Angaben beruhen. So behauptet der Kläger hinsichtlich der Aufwärmstrategie lediglich, dass der Sachverhalt hier derselbe sei wie bei Volkswagen. Hinsichtlich der Funktion Slipguard wird unter Aufzählung vier verschiedener Motorentypen schlicht behauptet, dass all diese Motoren betroffen seien. Bezüglich der behaupteten fehlerhaften Dosierung von AdBlue werden über vier Seiten Ausführungen zu Fahrzeugen ohne AdBlue-Tank gemacht, nur um anschließend festzustellen, dass dies nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug zutrifft, da es über einen solchen Tank verfügt. Soweit auf Artikel, wie etwa aus der „Wirtschaftswoche“ verwiesen wird, fällt auf, dass diese häufig allgemein gehalten sind und auch andere Hersteller, Motoren- und Fahrzeugtypen betreffen. Auch die von dem Kläger angegebenen NOx-Messwerte betreffen unterschiedlichste Fahrzeug- und Motormodelle der Beklagten.
Eine Beweiserhebung über die Behauptung des Klägers liefe hier aufgrund des Vorstehenden letztlich auf einen in der ZPO nicht vorgesehenen Ausforschungsbeweis hinaus. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, als dass die Beklagte dezidiert zu den einzelnen von dem Kläger behaupteten Abschaltmechanismen(S. 13 ff. der Klageerwiderung) sowie zu den Gründen für den erfolgten Rückruf durch das KBA Stellung bezogen hat (S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 11.12.2020), worauf eine detaillierte Auseinandersetzung seitens des Klägers jedoch nicht erfolgte. Zu den jeweiligen technischen Ausführungen der Beklagten hätte es seitens des Klägers jedenfalls näherer Ausführungen mit dem Vortrag der Beklagten bedurft. Außerdem nennt der von der Beklagten vorgelegte streitgegenständliche Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 23.05.2018 keine der von dem Kläger behaupteten Abschaltvorrichtungen.
Nach Auffassung der Kammer ist es daher der Beklagten als Autoherstellerin nicht weiter zumutbar, auf die bloß pauschale Behauptung von unzulässigen Abschalteinrichtungen hin noch weiter im Einzelnen darlegen zu müssen, welche konkreten Abschalteinrichtungen ein bestimmter Motor enthält und warum diese gegebenenfalls für notwendig gehalten werden, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Eine solche Sichtweise würde den Beibringungsgrundsatz aushöhlen und dem beklagten Autohersteller eine der deutschen Zivilprozessordnung fremde allgemeine Aufklärungspflicht auferlegen. Darüber hinaus ist es dem Kläger möglich, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Soweit es bisher keine öffentlich zugänglichen Erkenntnisse zum konkreten Motor gibt, müsste er gegebenenfalls zu seinem bloßen Verdacht zunächst ein Privatgutachten einholen (vgl. hierzu ings. OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 12 U 246/19 -, juris). Von dieser Möglichkeit hat er jedoch genauso wenig Gebrauch gemacht wie von einer sonstigen in diesem Zusammenhang möglichen technischen Überprüfung seines Fahrzeugs.
Im Übrigen erscheint die behauptete Rollenprüfstandserkennung in Kombination mit dem ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung gerügten Thermofenster bereits denklogisch unplausibel. Denn wenn sich die Abgasrückführung bereits aufgrund der Rollenprüfstandserkennung im Straßenbetrieb ausschalten würde, kann sie sich nicht erneut ausschalten, wenn im Realbetrieb bestimmte Temperaturwerte über- bzw. unterschritten werden. Auch insoweit ist der Vortrag des Klägers unsubstantiiert und daher einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
Jedenfalls fehlt es auch hinsichtlich der vom Kläger neben dem Thermofenster behaupteten eingebauten Mechanismen an einer feststellbaren vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Denn auch insofern bleibt der Vortrag des Klägers äußerst pauschal. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinen Vortrag im Hinblick auf die von ihm behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht differenziert. Da insofern aus den oben dargelegten Gründen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte jedenfalls von einer zutreffenden Gesetzesauslegung ausging, kann schon aus diesem Grund ein Schädigungsvorsatz nicht mit der erforderlichen Überzeugung festgestellt werden.
Unter Berücksichtigung von vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht zu.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs.1 EG-FGV bzw. §§ 4, 6, 25 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es insoweit an einer Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB fehlt.
Die Normen der EG-FGV in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 2007/46EG sind nicht drittschützend. Den Schutz eines anderen bezweckt die Norm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Sprau in Palandt-BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 58). Als nicht ausreichend angesehen wird jedoch, wenn der Schutz des Einzelnen nur als Reflex der Norm angesehen wird (Palandt, a.a.O.) Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Normen der EG-FGV in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 2007/46EG der Regelung des Marktverhalten dienen und zur Harmonisierung und Stärkung des Binnenmarkts beitragen sollen (vgl. LG Marburg, Urteil vom 02. März 2017, 5 O 49/16; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 - 7 U 33/19, juris Rn. 39). Dies folgt bereits aus der in Art. 1 der Richtlinie Nr. 2007/46EG aufgenommenen Regelung des Gegenstands, wonach mit der Richtlinie die Zulassung, der Verkehr und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen in der Gemeinschaft erleichtert werden soll. Soweit der einzelne Verbraucher dadurch mittelbar Vorteile erfährt, liegt darin allenfalls ein Reflex dieser in der EG-FGV umgesetzten Richtlinie und nicht der beabsichtigte Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen Verbraucher.
Auch die Verordnung 715/2007/EG ist nicht auf einen solchen Individualschutz ausgerichtet. So werden in dieser als Ziel unter anderem ein hohes Umweltschutzniveau, die Verbesserung der Luftqualität sowie Anregung von Innovation, Verbesserung der Luftqualität, Senkung der Gesundheitskosten und Gewinn zusätzlicher Lebensjahre genannt. Der Schutz des einzelnen EU-Bürgers und seines Vermögens vor Verstößen des Kraftfahrzeugherstellers gegen die Vorgaben dieser unionsrechtlichen Vorschriften liegt dabei gerade nicht im eigentlich Aufgabenbereich derselben, auch wenn durch die Befolgung der Normen teilweise auch Individualschutz als Reflex entstehen mag (so LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 34/19, juris Rn. 49 m.w.N.).
Der Hilfsantrag 1b. ist schon mangels Feststellungsinteresse i.S.d. § 265 Abs. 1 ZPO unzulässig (s.o.).
Mangels Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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