2 O 49/14•Landgericht Paderborn, 2016-09-08, 2 O 49/14
Texte intégral
Landgericht Paderborn — 2 O 49/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-08
Aktenzeichen: 2 O 49/14
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2016:0908.2O49.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 12.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2014 zu zahlen und die Kläger von den Ratenzahlungsverbindlichkeiten aus ihrer Beteiligung an der 4. ... vom 17.03.2011 freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kläger an der 4. ...an die Beklagten zu 1) und zu 2).
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) sich mit der Annahme der Abtretung der Rechte an der 4. ...in Annahmeverzug befinden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weiteren von Ihnen gezahlten Raten zu erstatten nach dem 31.12.2013 aus der Ratenzahlungsverpflichtung gemäß dem Vertrag vom 12.02.2011/17.03.2011 bezüglich der Beteiligung an der 4. ....
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu 2/3 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen die Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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