3 O 246/12•Landgericht Paderborn, 2013-04-25, 3 O 246/12
Landgericht Paderborn, 2013-04-25, 3 O 246/12
3 O 246/12Tribunal cantonal25 avr. 2013
Texte intégral
Landgericht Paderborn — 3 O 246/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-25
Aktenzeichen: 3 O 246/12
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2013:0425.3O246.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm zukünftig dadurch entstehen, dass die Beklagte zu I.) dem Kläger spätestens am 18.12.2008 den Rat erteilte, seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beenden und eine private Krankenversicherung bei der Beklagten zu 2) zur Versicherungsscheinnummer: … und zum Tarif KVE2 abzuschließen.
Die Beklagte zu I) wird verurteilt, an die I, zur Schaden-Nr: …, 1.469,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagte zu I) wird verurteilt, den Kläger von der Forderung für die Geschäftsgebühr der Rechtsanwälte X, i.H.v. 150,00 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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