Landgericht Paderborn, 2013-01-23, 4 O 342/10

4 O 342/10Tribunal cantonal23 janv. 2013

Texte intégral

Landgericht Paderborn — 4 O 342/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-23

Aktenzeichen: 4 O 342/10

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2013:0123.4O342.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.08.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm in Zukunft aus der Behandlung durch die Beklagten im Zeitraum vom 02.06.2009 bis zum 02.07.2009 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.08.2010 zu zahlen. Der Beklagte zu 2 wird ferner verurteilt, an den Kläger auf einen Betrag von 961,28 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.05.2010 bis zum 07.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 28 % der Kläger und zu 72 % die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

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