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2 Ks-30 Js 144/03-2/23•Landgericht Münster, 2025-01-17, 2 Ks-30 Js 144/03-2/23
2 Ks-30 Js 144/03-2/23Tribunal cantonal17 janv. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-17
Aktenzeichen: 2 Ks-30 Js 144/03-2/23
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2025:0117.2KS30JS144.03.2.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Große Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Von dieser Freiheitsstrafe gilt ein Jahr und ein Monat als vollstreckt.
Eine gegen den Angeklagten vollstreckte Auslieferungshaft in Frankreich wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewandte Vorschriften: § 211 StGB.
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