Landgericht Münster, 2024-10-10, 2 O 317/20

2 O 317/20Tribunal cantonal10 oct. 2024

Texte intégral

Landgericht Münster — 2 O 317/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-10

Aktenzeichen: 2 O 317/20

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:1010.2O317.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird als Rechtsnachfolgerin der (namensgleichen) L. GmbH (Handelsregister AG Coesfeld, HRB N01) verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, jeweils zu unterlassen,

in ihrem Besitz befindliche Geschäftsgeheimnisse der Klägerin betreffend die Auftragslage der Klägerin, Angebotsverfahren der Klägerin, bestehende Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit Kunden und/oder Lieferanten, die Betriebsorganisation der Klägerin inklusive betriebswirtschaftlicher Kennzahlen wie Umsatz- und Budgetdaten, Maschinen- und Produktdokumentationen der Klägerin und/oder Markt- und Wettbewerbsanalysen der Klägerin, insbesondere in den Geschäftsbereichen der Vliesstoffe („Nonwoven“), insbesondere der nassgelegten Vliesstoffe („Wetlaid“), zu nutzen und/oder Dritten offenzulegen;

Mitarbeiter und/oder Organe der Klägerin aufzufordern, den Mitarbeitern und/oder Organen der Beklagten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenzulegen;

Mitarbeiter und/oder Organe der Klägerin zum Vertragsbruch zu verleiten, insbesondere Mitarbeiter und/oder Organe der Klägerin dazu zu verleiten, bestehende vertragliche Wettbewerbsverbote zu missachten;

  1. Die Beklagte wird als Rechtsnachfolgerin der (namensgleichen) L. GmbH (Handelsregister AG Coesfeld, HRB N01) verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle in ihrem Besitz und/oder Eigentum stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronische Dateien, die Geschäftsgeheimnisse der Klägerin enthalten oder verkörpern, zu erteilen, und zwar unter Darlegung, von welchen Personen, auf welchen Übermittlungswegen und zu welchen Zeitpunkten sie diese Geschäftsgeheimnisse erlangt hat

  2. Die Beklagte wird als Rechtsnachfolgerin der (namensgleichen) L. GmbH (Handelsregister AG Coesfeld, HRB N01) verurteilt, die in digitaler Form erlangten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin unwiderruflich von allen Datenträgern zu löschen und eine Wiederherstellung der Daten mittels geeigneter technischer Maßnahmen (Formatierung etc.) zu verhindern sowie der Klägerin den Vollzug der Maßnahmen nachzuweisen;

  3. Die Beklagte wird als Rechtsnachfolgerin der (namensgleichen) L. GmbH (Handelsregister AG Coesfeld, HRB N01) verurteilt, die in physischer Form erlangten Geschäftsgeheimnisse der Klägerin vollständig an die Klägerin herauszugeben;

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Widerklage wird abgewiesen.

  6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

  7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Ziff. 1 bis 4 gegen Sicherheitsleistung i. H. v. jeweils 20.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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