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8 O 245/23•Landgericht Münster, 2024-08-29, 8 O 245/23
8 O 245/23Tribunal cantonal29 août 2024
Einer Aussetzung im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des BGH vom 25. Juli 2024 (Az.I ZR 90/23) bedarf es nicht, da das Sportwetten Angebot der Beklagten demmateriellen Glücksspielrecht widersprach, daher auch in einemunionsrechtskonformen Konzessionsverfahren nicht erlaubnisfähig gewesen wärenund die zivilrechtlichen Folgen einer unionsrechtlichen Klärung nicht bedürfen (BGH,EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23 – Rn. 38, juris). Dies gilt sowohl fürbereicherungsrechtliche als auch für deliktische Ansprüche.
Entscheidungsdatum: 2024-08-29
Aktenzeichen: 8 O 245/23
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0829.8O245.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: § 134 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 1 BGB, § 852 BGB, § 823 Abs. 2 S 1 BGB, § 4 GlüStV
Einer Aussetzung im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des BGH vom 25. Juli 2024 (Az.I ZR 90/23) bedarf es nicht, da das Sportwetten Angebot der Beklagten demmateriellen Glücksspielrecht widersprach, daher auch in einemunionsrechtskonformen Konzessionsverfahren nicht erlaubnisfähig gewesen wärenund die zivilrechtlichen Folgen einer unionsrechtlichen Klärung nicht bedürfen (BGH,EuGH-Vorlage vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23 – Rn. 38, juris). Dies gilt sowohl fürbereicherungsrechtliche als auch für deliktische Ansprüche.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.635,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits analog § 148 ZPO bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Europäischen Gerichtshofs Az. C-440/23 wird zurückgewiesen.
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