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115 O 64/23•Landgericht Münster, 2024-05-16, 115 O 64/23
Entscheidungsdatum: 2024-05-16
Aktenzeichen: 115 O 64/23
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0516.115O64.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 771###### in den nachfolgenden Zeiträumen unwirksam gewesen sind:
In dem Tarif KT 43 für D.
die Prämienanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 9,59 € bis zum 31.07.2023
die Prämienanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 0,67 € bis zum 31.07.2023
die Prämienanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von -1,68 € bis zum 31.07.2023
die Prämienanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von -8,30 bis zum 31.07.2023.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2023 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie nach dem 01.01.2020 bis zum 24.04.2023 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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