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115 O 118/22•Landgericht Münster, 2024-01-11, 115 O 118/22
115 O 118/22Tribunal cantonal11 janv. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-11
Aktenzeichen: 115 O 118/22
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0111.115O118.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass folgende Beitragserhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 in nachfolgenden Zeiträumen unwirksam waren:
a) im Tarif N02 die Anpassungen zum 01.01.2014 um 15,20 €, zum 01.01.2015 um 13,25 €, zum 01.01.2016 um -0,01 €, zum 01.01.2017 um -6,02 € und zum 01.01.2018 um 3,33 € in Höhe von (addiert und subtrahiert) insgesamt 25,76 € im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 bis jeweils zum 31.12.2019;
b) im Tarif N03 die Anpassungen zum 01.01.2014 um 11,13 €, zum 01.01.2015 um -0,48 € und zum 01.01.2016 um 2,73 € in Höhe von (addiert und subtrahiert) insgesamt 13,38 € im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 bis jeweils zum 31.12.2019;
c) im Tarif N04 die Anpassungen zum 01.01.2014 von 8,22 €, zum 01.01.2015 um 0,34 €, zum 01.01.2016 um -1,26 € und zum 01.01.2017 um -5,90 € in Höhe von (addiert und subtrahiert) insgesamt 1,40 € im Vergleich zum Ausgangswert vom 01.01.2013 bis jeweils zum 31.12.2019.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 486,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2022 zu zahlen.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger nach dem 01.01.2019 auf die unwirksamen Beitragsanpassungen nach Ziff. 1 bis jeweils zum 31.12.2019 gezahlt hat, wobei nur die bis einschließlich 14.07.2022 gezogenen Nutzungen herauszugeben sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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