Landgericht Münster, 2022-10-21, 7 KLs-6 Js 214/15-4/22

7 KLs-6 Js 214/15-4/22Tribunal cantonal21 oct. 2022

Texte intégral

Landgericht Münster — 7 KLs-6 Js 214/15-4/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-21

Aktenzeichen: 7 KLs-6 Js 214/15-4/22

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2022:1021.7KLS6JS214.15.4.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: große Strafkammer

Tenor

    1. Der Angeklagte K. wird wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie wegen Steuerhehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte G. wird wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie wegen Steuerhehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte U. wird wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen Steuerhehlerei in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte A. ist der Steuerhehlerei in acht Fällen schuldig. Er wird deswegen unter Auflösung der durch das Amtsgericht X mit Beschluss vom ##.##.2022, Az. (Aktenzeichen entfernt ), nachträglich gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts X vom ##.##.2019, Az. (Aktenzeichen entfernt ), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts X vom ##.##.2019, Az. (Aktenzeichen entfernt ), angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sowie die ebenfalls angeordnete sechsmonatige Sperrfrist für das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen sowie eine inländische Fahrerlaubnis erteilt zu erhalten, bleiben aufrechterhalten.

Darüber hinaus wird er wegen Steuerhehlerei in sieben Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit zweifachen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Der Angeklagte F. wird wegen Steuerhehlerei in neun Fällen sowie wegen tateinheitlichen zweifachen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

    1. Betreffend den Angeklagten K. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.029.985,68 Euro angeordnet.

Betreffend den Angeklagten G. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.643.530,58 Euro angeordnet.

In Höhe von 2.643.530,58 Euro haften die Angeklagten K. und G. gesamtschuldnerisch.

Betreffend den Angeklagten U. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.005.172,05 Euro angeordnet.

Betreffend den Angeklagten A. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.742.300,00 Euro angeordnet.

Betreffend den Angeklagten F. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 434.700,00 Euro angeordnet.

  1. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

die Angeklagten K. und G.:

§§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 1. Alt., S. 2 AO,

§§ 25 Abs. 2, 46b, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB

der Angeklagte U.:

§§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 1. Alt. AO,

§§ 53, 73 Abs. 1, 73c StGB

der Angeklagte A.:

§ 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 1. Alt. AO,

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG,

§ 22a Abs. 1 Nr. 6 a) i.V.m. Anlage zu § 1 Abs. 1, Teil B, Abschnitt V, Ziff. 29 c) KrWaffKontrG

§§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 b), 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, Anlage 1 zu § 1 Abs. 4, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2, 2.5, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG

§§ 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB

der Angeklagte F.:

§ 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 1. Alt. AO,

§§ 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 b), 2 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, Anlage 1 zu § 1 Abs. 4, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2, 2.5, Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG,

§§ 52, 53, 56, 73 Abs. 1, 73c StGB

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