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8 O 372/17•Landgericht Münster, 2022-02-17, 8 O 372/17
8 O 372/17Tribunal cantonal17 févr. 2022
1.Sanierungsgeld ist ermessensfehlerhaft festgesetzt, wenn die Zusatzversorgungskasse für einen einheitlichen Abrechnungsverband aller Alt- und Neuverbindlichkeiten lediglich einen für die Finanzierung aller Verbindlichkeiten erforderlichen Gesamtumlagesatz berechnet und diesen in einen allgemeinen Umlagesatz und einen Sanierungsgeldsatz aufteilt. Der Sanierungsgeldsatz kann vielmehr nur aus einem für die Finanzierung der Altverbindlichkeiten erforderlichen Umlagesatz ermittelt werden. 2. Bestimmt die Satzung einer Zusatzversorgungskasse, dass Sanierungsgeld nur solange erhoben werden darf, wie das Vermögen der Kasse am Ende des Deckungsabschnitts den Barwert der Altverbindlichkeiten nicht übersteigt (sog. Abbruchkriterium), so ist die Festlegung eines einhundertährigen Deckungsabschnitts ermessensfehlerhaft. 3. Ein Mitglied der Zusatzversorgungskasse darf seine geleisteten Sanierungsgelder bei dieser Sachlage jedenfalls dann zurückfordern, wenn für einen kürzeren Deckungsabschnitt ein niedrigerer Gesamtumlagesatz erforderlich gewesen wäre.
Entscheidungsdatum: 2022-02-17
Aktenzeichen: 8 O 372/17
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2022:0217.8O372.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: ATV-K §§ 16,17
1.Sanierungsgeld ist ermessensfehlerhaft festgesetzt, wenn die Zusatzversorgungskasse für einen einheitlichen Abrechnungsverband aller Alt- und Neuverbindlichkeiten lediglich einen für die Finanzierung aller Verbindlichkeiten erforderlichen Gesamtumlagesatz berechnet und diesen in einen allgemeinen Umlagesatz und einen Sanierungsgeldsatz aufteilt. Der Sanierungsgeldsatz kann vielmehr nur aus einem für die Finanzierung der Altverbindlichkeiten erforderlichen Umlagesatz ermittelt werden.
Bestimmt die Satzung einer Zusatzversorgungskasse, dass Sanierungsgeld nur solange erhoben werden darf, wie das Vermögen der Kasse am Ende des Deckungsabschnitts den Barwert der Altverbindlichkeiten nicht übersteigt (sog. Abbruchkriterium), so ist die Festlegung eines einhundertährigen Deckungsabschnitts ermessensfehlerhaft.
Ein Mitglied der Zusatzversorgungskasse darf seine geleisteten Sanierungsgelder bei dieser Sachlage jedenfalls dann zurückfordern, wenn für einen kürzeren Deckungsabschnitt ein niedrigerer Gesamtumlagesatz erforderlich gewesen wäre.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 249.065,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 12 Prozent, die Beklagte zu 88 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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