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25 O 56/17•Landgericht Münster, 2021-08-02, 25 O 56/17
Entscheidungsdatum: 2021-08-02
Aktenzeichen: 25 O 56/17
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0802.25O56.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
für eine Haarentfernung mittels der Gerätschaft „G“ und/oder „W“ mit der Angabe zu werben: „schmerzfrei“
für eine sog. „P“-Behandlung mit der Angaben zu werben:
2.1. „Die Ultraschalleinheit … ist damit in der Lage auch größere Wirkstoffmoleküle in tiefe Gewebeschichten einzuschleusen.“
2.2. Ultraschall-Effekte
2.2.1. „Entschlackung“
2.2.2. „Aktivierung der Kollagen- und Elastinproduktion“
2.3. Hochvolt-Effekte: „Bodyforming“
2.4. „Mit bestimmten Face-Lift-Programmen können bestimmte Gesichtspartien per Muskelstimulation aufgebaut werden.“
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsantrags gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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