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3 KLs 540 Js 887/20-16/21•Landgericht Münster, 2021-04-22, 3 KLs 540 Js 887/20-16/21
3 KLs 540 Js 887/20-16/21Tribunal cantonal22 avr. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-22
Aktenzeichen: 3 KLs 540 Js 887/20-16/21
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0422.3KLS540JS887.20.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Große Strafkammer – Jugendkammer –
Die Angeklagte S wird wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird sie freigesprochen.
Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 € wird gegen die Angeklagte S angeordnet.
Im Umfang ihrer Verurteilung trägt sie die Kosten des Verfahrens; im Übrigen trägt diese Kosten und auch ihre notwendigen Auslagen insoweit die Landeskasse.
Der Angeklagte L wird kostenpflichtig wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. S: §§ 180 Abs. 2, 180a Abs. 2 Nr. 1, 52, 53, 73, 73c StGB
bzgl. L: §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 53 StGB
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