Landgericht Münster, 2020-11-06, 25 O 89/20

25 O 89/20Tribunal cantonal6 nov. 2020

Texte intégral

Landgericht Münster — 25 O 89/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-06

Aktenzeichen: 25 O 89/20

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:1106.25O89.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Wettbewerb Mund-Nasen-Schutz zu vertreiben, der optisch den Eindruck erweckt, es handele sich um eine medizinische Gesichtsmaske, ohne auf die nicht nachgewiesene Schutzwirkung hinzuweisen, wie aus Anlage F2 ersichtlich.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

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