Landgericht Münster, 2020-07-23, 5 OH 6/20

5 OH 6/20Tribunal cantonal23 juil. 2020

Regest

a) Die Erklärung der zur Ausübung der Umsatzsteueroption gem. § 9 UStG ist im Verhältnis zum Kaufgeschäft gem. § 110 Nr. 2 c) GNotKG als gegenstandsverschieden zu behandeln. b) Die Verpflichtung des Verkäufers, die Optionserklärung nicht zu widerrufen, ist derselbe Beurkundungsgegenstand wie der Kaufvertrag und nicht gesondert zu bewerten, § 109 Abs. 1 S. 5 GNotKG. c) Die Mitbeurkundung einer Vereinbarung über den Verzicht auf einen einseitigen Widerruf der Optionserklärung ist rechtlich nicht notwendig, da der einmal entsprechend § 9 Abs. 3 S. 2, 4 Nr. 9 a) UStG wirksam erklärte Verzicht später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Texte intégral

Landgericht Münster — 5 OH 6/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-23

Aktenzeichen: 5 OH 6/20

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0723.5OH6.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde)-Kammer

Normen: § 9 UStG, § 110 Nr. 2 c GNotKG

Leitsätze

a) Die Erklärung der zur Ausübung der Umsatzsteueroption gem. § 9 UStG ist im Verhältnis zum Kaufgeschäft gem. § 110 Nr. 2 c) GNotKG als gegenstandsverschieden zu behandeln.

b) Die Verpflichtung des Verkäufers, die Optionserklärung nicht zu widerrufen, ist derselbe Beurkundungsgegenstand wie der Kaufvertrag und nicht gesondert zu bewerten, § 109 Abs. 1 S. 5 GNotKG.

c) Die Mitbeurkundung einer Vereinbarung über den Verzicht auf einen einseitigen Widerruf der Optionserklärung ist rechtlich nicht notwendig, da der einmal entsprechend § 9 Abs. 3 S. 2, 4 Nr. 9 a) UStG wirksam erklärte Verzicht später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Tenor

Der Kostenprüfungsantrag der Antragstellerin vom 26.03.2020 wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Antragsgegners vom 24.06.2020 wird die Kostenberechnung abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Nr. 21302, 21303 KV i. V. m. Nr. 21100, 21200 KV 2.830,00 €

Vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens

§§ 119, 97, 92 Abs. 2, 94 Abs. 1, 110 Nr. 2 c) GNotKG

Geschäftswert 797.300,00 EUR

KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €

KV 32011 Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im 8,00 €

automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge

Zwischensumme netto 2858,00 €

KV 32014 Umsetzsteuer 19% 543,02 €

Betrag 3.401,02 €

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Etwaige außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.401,02 €.

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