Landgericht Münster, 2019-05-22, 5 T 630/18

5 T 630/18Tribunal cantonal22 mai 2019

Regest

1. Ob auch die Mindestvergütung nach § 13 InsVV (erneut) nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV gekürzt werden kann, ist streitig. 2. Eine Kürzung der Mindestvergütung gemäß § 13 InsVV nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Insolvenzverfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durschnittlichen massearmen Verfahrens(i.S.d. § 13 InsVV) zurückbleibt. 3. Der Umstand, dass keine Anfechtungen vorzunehmen, keine mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände zu verwerten und auch sonst keine Verwertungstätigkeiten zu erledigen waren, reicht für einen Abschlag nicht aus.

Texte intégral

Landgericht Münster — 5 T 630/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-22

Aktenzeichen: 5 T 630/18

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0522.5T630.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)kammer

Normen: §§ 3 Abs. 2, 13 InsVV

Leitsätze

  1. Ob auch die Mindestvergütung nach § 13 InsVV (erneut) nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV gekürzt werden kann, ist streitig.

  2. Eine Kürzung der Mindestvergütung gemäß § 13 InsVV nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Insolvenzverfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durschnittlichen massearmen Verfahrens(i.S.d. § 13 InsVV) zurückbleibt.

  3. Der Umstand, dass keine Anfechtungen vorzunehmen, keine mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände zu verwerten und auch sonst keine Verwertungstätigkeiten zu erledigen waren, reicht für einen Abschlag nicht aus.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Die Vergütung und Auslagen der Beteiligten zu 2) werden wie folgt festgesetzt:

Vergütung 800,00 €

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19% unterliegen 142,40 €

Zwischensumme 942,40 €

Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer aus der Zwischensumme 179,06 €

Endbetrag 1.121,46 €

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 238,01 € festgesetzt.

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