023 O 123/13•Landgericht Münster, 2014-04-25, 023 O 123/13
Landgericht Münster, 2014-04-25, 023 O 123/13
023 O 123/13Tribunal cantonal25 avr. 2014
Texte intégral
Landgericht Münster — 023 O 123/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-25
Aktenzeichen: 023 O 123/13
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0425.023O123.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren (Ordnungshaft zu
vollziehen an den Geschäftsführer der Beklagten), verboten,
im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen im Bereich des Goldankaufs mit der Aussage „Goldankauf zu Top Preisen“ zu werben, wenn dies nicht zutrifft.
Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.064,40 € (eintausendvierundsechzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 09.12.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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