Landgericht Münster, 2014-01-10, 05 T 720/13

05 T 720/13Tribunal cantonal10 janv. 2014

Regest

Eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung ist im Rahmen des § 494 a ZPO nicht erforderlich. Die Fristsetzung ist auch ohne Belehrung wirksam, so dass dem Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten des Beweissicherungsverfahrens aufzuerlegen sind, wenn die Frist abgelaufen ist und keine Klage erhoben wurde.

Texte intégral

Landgericht Münster — 05 T 720/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-10

Aktenzeichen: 05 T 720/13

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2014:0110.05T720.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: ZPO § 494 a Abs. 2; ZPO § 231

Leitsätze

Eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung ist im Rahmen des § 494 a ZPO nicht erforderlich. Die Fristsetzung ist auch ohne Belehrung wirksam, so dass dem Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten des Beweissicherungsverfahrens aufzuerlegen sind, wenn die Frist abgelaufen ist und keine Klage erhoben wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern zu je ½ auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 773,50 €.

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