Landgericht Münster, 2011-12-22, 06 S 25/11

06 S 25/11Tribunal cantonal22 déc. 2011

Regest

Lassen Kinder eines Telefonfestnetzanschlussinhabers über den Auskunftsdienst eines Drittanbieters Mobilfunkverbindungen herstellen, so kommt es zwischen dem Anschlussinhaber und dem Drittanbieter dann nicht zu einem Vertragsschluss, wenn der Anschlussinhaber geeignete Vorkehrungen trifft, um von ihm nicht gebilligte Nutzungen zu unterbinden (hier: Handy-Sperre beim Vertragspartner beantragt).

Texte intégral

Landgericht Münster — 06 S 25/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-22

Aktenzeichen: 06 S 25/11

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:1222.06S25.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: §§ 611, 612 BGB, 45i Abs. 4 TKG

Leitsätze

Lassen Kinder eines Telefonfestnetzanschlussinhabers über den Auskunftsdienst eines Drittanbieters Mobilfunkverbindungen herstellen, so kommt es zwischen dem Anschlussinhaber und dem Drittanbieter dann nicht zu einem Vertragsschluss, wenn der Anschlussinhaber geeignete Vorkehrungen trifft, um von ihm nicht gebilligte Nutzungen zu unterbinden (hier: Handy-Sperre beim Vertragspartner beantragt).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 26.01.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Beckum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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