08 O 315/10•Landgericht Münster, 2011-12-08, 08 O 315/10
Texte intégral
Landgericht Münster — 08 O 315/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-08
Aktenzeichen: 08 O 315/10
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:1208.08O315.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land einen Betrag in Höhe von 49.399,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.970,59 € seit dem 21.08.2009 sowie aus weiteren 45.428,68 € seit dem 21.03.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, 100 % der beihilferechtlichen Aufwendungen des klagenden Landes für den am 22.07.2002 geborenen C. B zu ersetzen, die dem klagenden Land als Folge des Grillunfalls vom 26.04.2009 im Garten des Hauses „M xx, XX N entstehen werden, sofern diese Ansprüche auf das klagende Land übergegangen sind.
Es wird festgestellt, dass ein weiterer Anspruch des klagenden Landes gegen den Beklagten in Höhe des durch die S, T x, XX Yim Februar 2010 regulierten Betrages von 37.378,77 € bis zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der der Nebenintervenientin entstandenen außergerichtlichen Kosten, die diese selbst zu tragen hat, trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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