024 O 55/11•Landgericht Münster, 2011-12-01, 024 O 55/11
Texte intégral
Landgericht Münster — 024 O 55/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-01
Aktenzeichen: 024 O 55/11
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:1201.024O55.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu
2 Jahren, zu unterlassen,
- im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in
Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbogen oder sonstigen
Publikationen und Presseerzeugnissen umfassende Steuerrechtshilfe
anzubieten durch Formulierungen wie
-Finanz- und Lohnbuchhaltung
- es zu unterlassen, geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe zu leisten durch
die Erstellung der Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung sowie die
Übernahme „steuerlicher Angelegenheiten“.
Unberührt hiervon bleiben eine Tätigkeit und Kundmachung gemäß § 8
Abs. 4 StBerG im Rahmen des § 6 Ziff. 3 StBerG („die Durchführung
mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu
gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von
Buchungsanweisungen“) oder im Rahmen des § 6 Ziff. 4 StBerG („das
Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung
und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit diese Tätigkeit
verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der
Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach
Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem
Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind“).
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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