Landgericht Münster, 2011-04-20, 01 S 128/10

01 S 128/10Tribunal cantonal20 avr. 2011

Texte intégral

Landgericht Münster — 01 S 128/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-20

Aktenzeichen: 01 S 128/10

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2011:0420.01S128.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 10.06.2010 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hinsichtlich der Widerklage insoweit abgeändert, als auf die Widerklage festgestellt wird, dass der Kläger die Beklagten von der mit der im angefochtenen Urteil ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung an die W, H, D zur Vertragsnummer ###### im Umfang von 639,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 freizustellen hat. Im Übrigen bleibt die Widerklage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger selbst zu 26 % und die Beklagten zu 74 %.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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