Landgericht Münster, 2009-04-17, 011 O 164/08

011 O 164/08Tribunal cantonal17 avr. 2009

Texte intégral

Landgericht Münster — 011 O 164/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-17

Aktenzeichen: 011 O 164/08

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0417.011O164.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.420,00 Euro (zweitausendvierhundertzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2009 zu zahlen und den Kläger von dessen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Anwaltssozietät S aus deren Kostenrechnung vom 08.04.2008 in Höhe von 272,87 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von dem beklagten Land kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt gegen das beklagte Land zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % abgewendet werden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % leistet.

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