8 O 34/09•Landgericht Münster, 2009-03-25, 8 O 34/09
Texte intégral
Landgericht Münster — 8 O 34/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-25
Aktenzeichen: 8 O 34/09
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0325.8O34.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs verpflichtet ist, dem Kläger im Umfang von 1/3 den materiellen und den weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall in Form des Sturzes zu ersetzen, der sich am 31.08.2008 auf der X Strasse, auf dem Radweg der Aabrücke, ereignet hat.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger als Nebenforderung 150,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.02.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in ebensolcher Höhe leistet.
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