015 O 281/08•Landgericht Münster, 2009-03-19, 015 O 281/08
Landgericht Münster, 2009-03-19, 015 O 281/08
015 O 281/08Tribunal cantonal19 mars 2009
Texte intégral
Landgericht Münster — 015 O 281/08 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-19
Aktenzeichen: 015 O 281/08
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0319.015O281.08.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei N vom 28.04.2008, Rechnungsnummer ######, in Höhe von 1.011,50 € freizustellen;
die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei N vom 06.03.2008, Rechnungsnummer ######, in Höhe von 517,65 € freizustellen;
es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ##### verpflichtet ist, den Kläger für die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Konzeptanten und ehemaligen Vorstände der T Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG und der H, Herrn Diplom-Kaufmann X und Herrn T1, Kostenschutz für die erste Instanz ohne die Beschränkung auf eine Sammelklage zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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