Landgericht Münster, 2009-03-19, 015 O 281/08

015 O 281/08Tribunal cantonal19 mars 2009

Texte intégral

Landgericht Münster — 015 O 281/08 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-19

Aktenzeichen: 015 O 281/08

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2009:0319.015O281.08.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei N vom 28.04.2008, Rechnungsnummer ######, in Höhe von 1.011,50 € freizustellen;

die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei N vom 06.03.2008, Rechnungsnummer ######, in Höhe von 517,65 € freizustellen;

es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer ##### verpflichtet ist, den Kläger für die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Konzeptanten und ehemaligen Vorstände der T Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG und der H, Herrn Diplom-Kaufmann X und Herrn T1, Kostenschutz für die erste Instanz ohne die Beschränkung auf eine Sammelklage zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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