Landgericht Münster, 2005-01-06, 14 O 257/04

14 O 257/04Tribunal cantonal6 janv. 2005

Texte intégral

Landgericht Münster — 14 O 257/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-06

Aktenzeichen: 14 O 257/04

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2005:0106.14O257.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.031,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 40 % des immateriellen und materiellen Schadens zu ersetzten, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 12.12.2003 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte überge-gangen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicher-heitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 %.

Von dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicher-heitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % abge-wendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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