Landgericht Münster, 2004-02-20, 016 O 565/02

016 O 565/02Tribunal cantonal20 févr. 2004

Texte intégral

Landgericht Münster — 016 O 565/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-20

Aktenzeichen: 016 O 565/02

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2004:0220.016O565.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.646,10 € nebst 5 Prozentpunkten

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 70% und der Kläger 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der

Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 125 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

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