Landgericht Münster, 2004-01-09, 16 O 14/04

16 O 14/04Tribunal cantonal9 janv. 2004

Texte intégral

Landgericht Münster — 16 O 14/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-09

Aktenzeichen: 16 O 14/04

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2004:0109.16O14.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt, Filmmaterial, das von Herrn N auf dem Betriebsgelände der Antragsstellerin aufgezeichnet wurde, in der Öffentlichkeit Dritten zu zeigen und/oder Dritten zu überlassen.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

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