Landgericht Mönchengladbach, 2022-01-17, 10 O 340/15

10 O 340/15Tribunal cantonal17 janv. 2022

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 10 O 340/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-17

Aktenzeichen: 10 O 340/15

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2022:0117.10O340.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.571,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2019 als Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung aus dem Werkvertrag vom 26.10.2014 hinsichtlich der changierenden Farbe des Sockelputzes/Sockeldämmung, der Rissbildung in der mineralischen Abdichtung im Bereich der Fenster- und Türleibungen, der offenen Bauteilfuge der Vorderfassade zum seitlichen Giebel zwischen Sockel aus Perimeterdämmung und der Klinkerfassade, der Fehlstellen in der Perimeterdämmung/Sockeldämmung des Wärmedämmverbundsystems an der Rückfassade rechts durch die Abwasserleitung des Regenfallrohres, die offene und unregelmäßige Bauteilfuge zwischen Rückfassade links und Nachbarwand sowie des Anschlusses der Fassade rechts an die Gartenmauer auf dem Grundstück … zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die weiteren notwendigen Kosten der Mängelbeseitigung aus dem Werkvertrag vom 26.10.2014 hinsichtlich der changierenden Farbe des Sockelputzes/Sockeldämmung, der Rissbildung in der mineralischen Abdichtung im Bereich der Fenster- und Türleibungen, der offenen Bauteilfuge der Vorderfassade zum seitlichen Giebel zwischen Sockel aus Perimeterdämmung und der Klinkerfassade, der Fehlstellen in der Perimeterdämmung/Sockeldämmung des Wärmedämmverbundsystems an der Rückfassade rechts durch die Abwasserleitung des Regenfallrohres, die offene und unregelmäßige Bauteilfuge zwischen Rückfassade links und Nachbarwand sowie des Anschlusses der Fassade rechts an die Gartenmauer auf dem Grundstück … zu erstatten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.825,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139,23 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 10.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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