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6 O 4/21•Landgericht Mönchengladbach, 2021-07-28, 6 O 4/21
6 O 4/21Tribunal cantonal28 juil. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-28
Aktenzeichen: 6 O 4/21
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2021:0728.6O4.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §826 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem so genannten „Diesel-Abgasskandal“.
Der Kläger erwarb gemäß Kaufvertrag vom 04.05.2015 von der xxxx xxxxxx xx das Fahrzeug Audi A 6 Avant (Baujahr 2014, Kilometerstand 28.237) als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 40.200,00 EUR.
In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor 3.0 TDI der Schadstoffklasse Euro 5 verbaut, welcher von der Beklagten hergestellt worden ist. Hierbei handelt es sich nicht um den aus zahlreichen Verfahren gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“ bekannten Motor des Typs EA 189.
Bei der Abgasrückführung wird ein sog. Thermofenster verwendet, welches die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückfährt.
Die Klagepartei behauptet, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Durch das Thermofenster würden die gesetzlichen Grenzwerte des Stickoxidausstoßes und die Angaben im technischen Datenblatt hierzu erheblich überschritten. Sie behauptet, dass es sich dabei zumindest um eine mittelbare Prüfstandserkennung handele. Vor diesem Hintergrund existiere bezgl. des betroffenen Fahrzeugs ein Rückruf des KBA unter dem Rückruf-Code 23X6.
Die Klagepartei behauptet weiter, dass sie bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte.
Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte habe sie insbesondere gem. § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, um wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Die schädigende Handlung sei der Beklagten auch zuzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB gehandelt habe. Die Beklagte sei im Übrigen ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware gehabt habe und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst habe, nicht nachgekommen.
Bei der Berechnung der Klageforderung hat sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft. Bei dem Thermofenster handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Einen Rückruf des KBA in Bezug auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs gebe es nicht.
Sie habe sich gegenüber der Klagepartei auch nicht sittenwidrig oder betrügerisch verhalten. Insbesondere habe die Beklagte die Klagepartei nicht getäuscht. So habe diese bislang auch nicht vorgetragen, welche konkreten unzutreffenden Angaben die Beklagte ihr gegenüber gemacht haben solle.
Bezüglich einer möglichen Kenntnis ihres Vorstands treffe sie vorliegend keine sekundäre Darlegungslast, da die Klagepartei bereits nicht substantiiert vorgetragen habe, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vorsätzlich bei ihr eine Fehlvorstellung hervorgerufen habe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klagepartei hat keine Ansprüche auf Zahlung Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte.
Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Die Klagepartei hat das Fahrzeug nicht von der Beklagten erworben. Damit scheiden Ansprüche auf vertraglicher Basis, insbesondere kaufrechtlicher Gewährleistung aus.
Auch ein Anspruch aus § 826 BGB besteht nicht. Nach dieser Vorschrift besteht ein Schadensersatzanspruch, soweit der Anspruchsgegner dem Anspruchsteller vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das hier streitgegenständliche Fahrzeug einem KBA - Rückruf unterliegt. Wie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann, betrifft der der Rückruf mit dem KBA-Code 23X6 lediglich von der Beklagten selbst hergestellt Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor der Emissionsstufe Euro 6 ausgerüstet sind. Darüber hinaus hat die Beklagte in Anlage B3 ein "Negativ-Attest" des KBA, welches dieses auf Anfrage des OLG Stuttgart zu einem vergleichbaren Sachverhalt erteilt hat, vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass der hier streitgegenständliche Motor mit das Schadstoffklasse EU 5 eben nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist.
Allerdings wäre ein solcher Umstand vorliegend auch nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten mit Schädigungsvorsatz auszugehen (vgl. hierzu insgesamt OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2020 - 5 U 110/19, juris).
a)
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt nicht schon der Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten; vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH NJW 2014, 380; NJW-RR 2013, 1448).
Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beklagte bei der Entscheidung zum Einbau des konkreten Motors in das Fahrzeug in sittenwidriger Weise tätig wurde. Dabei ist zu beachten, dass bei Annahme eines Thermofensters die Situation deutlich anders liegt, als im Fall der Prüfstanderkennungssoftware mit Umschaltlogik wie beim VW-Motor EA 189. Dort wird von einer bewussten Täuschung bzw. einem Erschleichen der Typengenehmigung ausgegangen. Das Thermofenster zielt dagegen, a nicht darauf, auf dem Prüfstand und auf der Straße per se unterschiedliche Abgasrückführungsmodi zu aktivieren. Vielmehr wird die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert bzw. abgeschaltet. Insoweit liegt nicht eine Überlistung der Prüfungssituation vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klagepartei, wonach die temperaturabhängige Reduzierung der AGR-Rate als „mittelbare“ Prüfstanderkennung erscheine. Die Kammer versteht diese Wertung als Folgerung aus dem Vortrag, dass das Thermofenster gerade unter den Bedingungen des Prüfstandes uneingeschränkt funktioniere.
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob ein solches thermisches Fenster eine zulässige oder unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG darstellt. Denn aus Sicht der Kammer war eine Auslegung, wonach ein solches thermisches Fenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, juristisch zumindest vertretbar. Eine Sittenwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung der Software auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde.
Die Gesetzeslage dazu, wann eine Abschalteinrichtung zulässig ist, ist allerdings nicht unzweifelhaft und eindeutig. Dies zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 der genannten Verordnung auch der Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt wie auch das Bundesverkehrsministerium offenbar bislang nicht von der generellen Unzulässigkeit von Thermofenstern oder auch eines konkreten Thermofensters ausgehen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 - 3 U 148/18, juris).
Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Insofern dürften Zulässigkeit und Größe des Thermofensters eher einen Expertenstreit darstellen (vgl. OLG München, NJW-RR 2019, 1497).
Dem schließt sich die Kammer an. Der Unterschied zu den VW-Fällen liegt auf der Hand. Dass die Intensität, mit der die Abgasrückführung arbeitet, Einfluss auf die mögliche Versottung des Motors und mithin von dessen Lebensdauer hat, stellt auch die Klagepartei ersichtlich nicht in Abrede. Letztlich ist es bei physikalischen Grundkenntnissen zudem plausibel, dass eine Abgasrückführung je nach den sonstigen äußeren Umständen des Fahrbetriebes und der Außentemperatur für den Motor unterschiedlich belastend ist und deshalb nicht stets gleich sein kann.
b)
Zudem fehlt es jedenfalls an dem für eine deliktische Haftung notwendigen Schädigungsvorsatz bzw. dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Anders als in den Fällen einer Prüfstanderkennungssoftware, wo sich die Gesetzeswidrigkeit aufdrängt, kann für ein Thermofenster nicht aus der bloßen Existenz eines solchen auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2019 - 12 U 123/18, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.11.2019 - 6 U 119/18, juris).
Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Auch insoweit fehlt es zumindest ebenfalls an einem für eine deliktische Haftung notwendigen Schädigungsvorsatz.
Ein Anspruch der Klagepartei ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG. Denn bei diesen Norm handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
Mangels Ansprüchen in der Hauptsache bestehen auch keine Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Zinsen oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 27.507,68 EUR festgesetzt.
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