Landgericht Mönchengladbach, 2020-11-10, 4 S 200/19

4 S 200/19Tribunal cantonal10 nov. 2020

Regest

1. der Vertrag über die im Jahr 2017 erfolgte Buchung einer Jagdreise, der als Leistungen u.a. Übernachtungen mit Vollpension im schottischen Jagdrevier, Pirschführung, Jagdorganisation, alle Transporte im Jagdrevier und den Abschuss von 2 Rothirschen ohne Tropäenbegrenzung vorsieht, ist auch dann als Reisevertrag i.S.v. § 651a Abs.2 BGB a.F. anzusehen, wenn der Vertrag ausdrücklich als Vermittlungsvertrag bezeichnet wurde. 2. Das Aneignungsrecht eines Jagdgastes an der Trophäe setzt voraus, dass der Jagdausübungsberechtigte dem Jagdgast den Abschuss gerade dieses bestimmten Wildes freigegeben hat, denn die Trophäe steht dem Erleger nach jagdlichem Brauch nur zu, wenn das Wild rechtmäßig erlegt wurde (Anschluss an AG Hainichen, Urteil vom 02.08.2002 - 1 C 717/01, juris)

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 4 S 200/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-10

Aktenzeichen: 4 S 200/19

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2020:1110.4S200.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: BGB § 651 a Abs. 2 in der bis zum 30.06.2018 geltenden Fassung

Leitsätze

  1. der Vertrag über die im Jahr 2017 erfolgte Buchung einer Jagdreise, der als Leistungen u.a. Übernachtungen mit Vollpension im schottischen Jagdrevier, Pirschführung, Jagdorganisation, alle Transporte im Jagdrevier und den Abschuss von 2 Rothirschen ohne Tropäenbegrenzung vorsieht, ist auch dann als Reisevertrag i.S.v. § 651a Abs.2 BGB a.F. anzusehen, wenn der Vertrag ausdrücklich als Vermittlungsvertrag bezeichnet wurde.

  2. Das Aneignungsrecht eines Jagdgastes an der Trophäe setzt voraus, dass der Jagdausübungsberechtigte dem Jagdgast den Abschuss gerade dieses bestimmten Wildes freigegeben hat, denn die Trophäe steht dem Erleger nach jagdlichem Brauch nur zu, wenn das Wild rechtmäßig erlegt wurde (Anschluss an AG Hainichen, Urteil vom 02.08.2002 - 1 C 717/01, juris)

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Binnen der gleichen Frist mag erwogen werden, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

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