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2 O 167/18•Landgericht Mönchengladbach, 2020-03-11, 2 O 167/18
2 O 167/18Tribunal cantonal11 mars 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-11
Aktenzeichen: 2 O 167/18
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2020:0311.2O167.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 30.424,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi und des Typs A6 Avant S line 3.0 TDI quattro S mit der FIN: ……… zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von weiteren 1.590,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 66 % und die Kläger 34 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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