Landgericht Mönchengladbach, 2018-10-10, 6 O 128/16

6 O 128/16Tribunal cantonal10 oct. 2018

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 6 O 128/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-10

Aktenzeichen: 6 O 128/16

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2018:1010.6O128.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.301,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 90 %, die Klägerin zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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