Landgericht Mönchengladbach, 2011-11-16, 2 S 64/11

2 S 64/11Tribunal cantonal16 nov. 2011

Regest

§ 114 Abs.1 InsO findet auch Anwendung auf Vorausabtretungen von Gehaltsansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, die der Insolvenzschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat.

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 2 S 64/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-16

Aktenzeichen: 2 S 64/11

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2011:1116.2S64.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: § 114 Abs.1 InsO

Leitsätze

§ 114 Abs.1 InsO findet auch Anwendung auf Vorausabtretungen von Gehaltsansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, die der Insolvenzschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 11. April 2011 wird kostenpflichtig

z u r ü c k g e w i e s e n .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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