Landgericht Mönchengladbach, 2009-05-05, 5 T 77/09

5 T 77/09Tribunal cantonal5 mai 2009

Regest

1. Wohngeld ist gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I grundsätzlich unpfändbar. 2. Vollstreckt der Gläubiger wegen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis, für das Wohn-geld gezahlt wird, so ist der Wohngeldanspruch ausnahmsweise pfändbar. 3. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckung des Gläubigers zwar nicht unmittelbar eine Mietzinsforderung zugrunde liegt, der Gläubiger aber zuvor einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Vermieter des Schuldners erwirkt hatte, mit wel-chem er die Mietzinsforderung gegen den Schuldner gepfändet und sich zur Einzie-hung hatte überweisen lassen.

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 77/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-05

Aktenzeichen: 5 T 77/09

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2009:0505.5T77.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2a

Leitsätze

  1. Wohngeld ist gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I grundsätzlich unpfändbar.

  2. Vollstreckt der Gläubiger wegen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis, für das Wohn-geld gezahlt wird, so ist der Wohngeldanspruch ausnahmsweise pfändbar.

  3. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckung des Gläubigers zwar nicht unmittelbar eine Mietzinsforderung zugrunde liegt, der Gläubiger aber zuvor einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Vermieter des Schuldners erwirkt hatte, mit wel-chem er die Mietzinsforderung gegen den Schuldner gepfändet und sich zur Einzie-hung hatte überweisen lassen.

Tenor

Der Beschluss vom 19.02.2009 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzusehen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten hat der Schuldner zu tragen.

Beschwerdewert: 1.083,70 €

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