5 T 96/09•Landgericht Mönchengladbach, 2009-04-07, 5 T 96/09
Landgericht Mönchengladbach, 2009-04-07, 5 T 96/09
5 T 96/09Tribunal cantonal7 avr. 2009
Regest
Der Regionalzusatz „Rheinland“ in einem Vereinsnamen ist unabhängig davon statt-haft, ob der Verein im Rheinland führend oder besonders leistungsfähig ist oder nicht. Die Funktion dieses geographischen Zusatzes liegt in der Beschreibung der geographischen Lage des Vereinssitzes und des Wohnsitzes der Mitglieder sowie des Schwerpunktes der praktischen Vereinstätigkeit.
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 96/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-07
Aktenzeichen: 5 T 96/09
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2009:0407.5T96.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 18 Abs. 2 HGB
Leitsätze
Der Regionalzusatz „Rheinland“ in einem Vereinsnamen ist unabhängig davon statt-haft, ob der Verein im Rheinland führend oder besonders leistungsfähig ist oder nicht. Die Funktion dieses geographischen Zusatzes liegt in der Beschreibung der geographischen Lage des Vereinssitzes und des Wohnsitzes der Mitglieder sowie des Schwerpunktes der praktischen Vereinstätigkeit.
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 26.02.2009 wird das Amts-gericht angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Namensge-bung des Antragstellers abzusehen.
Für eine Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung.
Beschwerdewert: 3.000,00 €
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