1 O 414/07•Landgericht Mönchengladbach, 2008-07-29, 1 O 414/07
Landgericht Mönchengladbach, 2008-07-29, 1 O 414/07
1 O 414/07Tribunal cantonal29 juil. 2008
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 1 O 414/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-29
Aktenzeichen: 1 O 414/07
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2008:0729.1O414.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 16.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 480,64 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 2. zu 50 % und der Kläger zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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