5 T 416/06•Landgericht Mönchengladbach, 2007-01-10, 5 T 416/06
Landgericht Mönchengladbach, 2007-01-10, 5 T 416/06
5 T 416/06Tribunal cantonal10 janv. 2007
Regest
Die Einhaltung der 15-Monats-Frist wird mit der erstmaligen Geltendmachung des Be-treuervergütungsanspruchs gegenüber dem Vormundschaftsgericht gewahrt. Stellt sich später heraus, dass der gegen den Betreuten festgesetzte Anspruch wegen Mittello-sigkeit nicht realisiert werden kann, so ist die 15-Monatsfrist bei anschließender Gel-tendmachung des Anspruchs gegenüber der Staatskasse nicht erneut zu beachten
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 416/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-10
Aktenzeichen: 5 T 416/06
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2007:0110.5T416.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 1836 a.F. (jetzt BGB § 1836 i.V.m VBVG § 2)
Leitsätze
Die Einhaltung der 15-Monats-Frist wird mit der erstmaligen Geltendmachung des Be-treuervergütungsanspruchs gegenüber dem Vormundschaftsgericht gewahrt. Stellt sich später heraus, dass der gegen den Betreuten festgesetzte Anspruch wegen Mittello-sigkeit nicht realisiert werden kann, so ist die 15-Monatsfrist bei anschließender Gel-tendmachung des Anspruchs gegenüber der Staatskasse nicht erneut zu beachten
Tenor
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Grevenbroich vom 22.11.2005 wird der ehemaligen Betreuerin für die Zeit von Juli 2001 bis De-zember 2001 eine Vergütung von 1.507,95 € und für die Zeit von Januar 2002 bis Mai 2002 eine Vergütung von 913,45 € , jeweils zu zahlen aus der Landeskasse, bewilligt.
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