Landgericht Mönchengladbach, 2006-07-14, 2 O 134/05

2 O 134/05Tribunal cantonal14 juil. 2006

Regest

Honoraranspruch der Schiedsrichter bei wegen mangelnder Mitwirkung abgebrochenen Schiedsgerichtsverfahren

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 2 O 134/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-14

Aktenzeichen: 2 O 134/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0714.2O134.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB § 675, 611; ZPO § 1030

Leitsätze

Honoraranspruch der Schiedsrichter bei wegen mangelnder Mitwirkung abgebrochenen Schiedsgerichtsverfahren

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von 2.246,47 € sowie an die Kläger zu 2. und 3. jeweils einen Betrag von 1.920,00 €, jeweils zuzüg-lich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2005 zu zahlen.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger zu 1. trägt 61 % seiner außergerichtlichen Kosten sowie 27 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die Kläger zu 2. und 3. tragen je die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 14 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

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