Landgericht Mönchengladbach, 2006-04-27, 5 T 22/06

5 T 22/06Tribunal cantonal27 avr. 2006

Regest

In die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine Forderung des Schuldners, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Be-endigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bekannt geworden ist, nicht masseerhöhend einzustellen. Ein solcher Massezufluss ist nicht auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu-rückzuführen und würde zu einer doppelten Belastung mit Insol-venzverwaltervergütungen führen (Fortführung von BGH, Be-schluss vom 10.11.2005 - IX ZB 168/04)

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 22/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-27

Aktenzeichen: 5 T 22/06

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0427.5T22.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: InsVV §§ 10, 11

Leitsätze

In die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine Forderung des Schuldners, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Be-endigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bekannt geworden ist, nicht masseerhöhend einzustellen. Ein solcher Massezufluss ist nicht auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu-rückzuführen und würde zu einer doppelten Belastung mit Insol-venzverwaltervergütungen führen (Fortführung von BGH, Be-schluss vom 10.11.2005 - IX ZB 168/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte.

Beschwerdewert: 14.530,96

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