Landgericht Mönchengladbach, 2006-04-12, 5 T 69/06

5 T 69/06Tribunal cantonal12 avr. 2006

Regest

Für den Ansatz der reduzierten pauschalen Stundenzahl gem. § 5 Abs. 1 S. 1 VBVB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungsauflösung an, sondern darauf, ab wann der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat.

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 69/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-12

Aktenzeichen: 5 T 69/06

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0412.5T69.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: § 5 VBVG

Leitsätze

Für den Ansatz der reduzierten pauschalen Stundenzahl gem. § 5 Abs. 1 S. 1 VBVB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungsauflösung an, sondern darauf, ab wann der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen

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