Landgericht Mönchengladbach, 2006-04-05, 5 T 90/06

5 T 90/06Tribunal cantonal5 avr. 2006

Regest

Obwohl in § 46 Abs. 1 RVG eine dem früheren § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO entsprechende Regelung fehlt, wonach die Mehrkosten nicht zu vergüten sind, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet, kann die Prozesskostenhilfe auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beschränkt werden. Dies folgt unmittelbar aus § 121 Abs. 3 ZPO

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 90/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-05

Aktenzeichen: 5 T 90/06

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0405.5T90.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: BRAGO § 126, RVG § 46, ZPO § 121 Abs. 3

Leitsätze

Obwohl in § 46 Abs. 1 RVG eine dem früheren § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO entsprechende Regelung fehlt, wonach die Mehrkosten nicht zu vergüten sind, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet, kann die Prozesskostenhilfe auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beschränkt werden. Dies folgt unmittelbar aus § 121 Abs. 3 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen erfolgt nicht.

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