5 T 90/06•Landgericht Mönchengladbach, 2006-04-05, 5 T 90/06
Landgericht Mönchengladbach, 2006-04-05, 5 T 90/06
5 T 90/06Tribunal cantonal5 avr. 2006
Regest
Obwohl in § 46 Abs. 1 RVG eine dem früheren § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO entsprechende Regelung fehlt, wonach die Mehrkosten nicht zu vergüten sind, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet, kann die Prozesskostenhilfe auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beschränkt werden. Dies folgt unmittelbar aus § 121 Abs. 3 ZPO
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 90/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-05
Aktenzeichen: 5 T 90/06
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0405.5T90.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: BRAGO § 126, RVG § 46, ZPO § 121 Abs. 3
Leitsätze
Obwohl in § 46 Abs. 1 RVG eine dem früheren § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO entsprechende Regelung fehlt, wonach die Mehrkosten nicht zu vergüten sind, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet, kann die Prozesskostenhilfe auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beschränkt werden. Dies folgt unmittelbar aus § 121 Abs. 3 ZPO
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen erfolgt nicht.
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