Landgericht Mönchengladbach, 2006-04-03, 5 T 539/05

5 T 539/05Tribunal cantonal3 avr. 2006

Regest

Ein Rechtsbeistand, der zum Zwangsverwalter bestellt ist, kann gem. § 19 Abs. 1 ZwVwV einen Stundensatz von 75,00 € abrechnen. Die abzurechnenden Zeiten unterliegen lediglich einer Plausibilitätskontrolle. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht erforderlich.

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 539/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-03

Aktenzeichen: 5 T 539/05

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2006:0403.5T539.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: § 19 Abs. 1 ZwVwV

Leitsätze

Ein Rechtsbeistand, der zum Zwangsverwalter bestellt ist, kann gem. § 19 Abs. 1 ZwVwV einen Stundensatz von 75,00 € abrechnen.

Die abzurechnenden Zeiten unterliegen lediglich einer Plausibilitätskontrolle. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht erforderlich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.404,00 Euro

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