5 T 304/04•Landgericht Mönchengladbach, 2005-01-12, 5 T 304/04
Landgericht Mönchengladbach, 2005-01-12, 5 T 304/04
5 T 304/04Tribunal cantonal12 janv. 2005
Regest
Der Notar verletzt seine Amtspflichten, wenn er eine vollstreckbare Ausfertigung per Post mittels einfachen Briefes übersendet, ohne sicher zu stellen, dass eine schnelle und zuverlässige Überprüfung möglich ist, ob die vollstreckbare Ausfertigung den Emp-fänger erreicht hat oder nicht. Geht die vollstreckbare Ausfertigung verloren, kann der Notar die Kosten einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nicht geltend machen.
Texte intégral
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 304/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-01-12
Aktenzeichen: 5 T 304/04
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2005:0112.5T304.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: § 16 KostO, § 19 BNotO, § 52 BeurkundungsG
Leitsätze
Der Notar verletzt seine Amtspflichten, wenn er eine vollstreckbare Ausfertigung per Post mittels einfachen Briefes übersendet, ohne sicher zu stellen, dass eine schnelle und zuverlässige Überprüfung möglich ist, ob die vollstreckbare Ausfertigung den Emp-fänger erreicht hat oder nicht. Geht die vollstreckbare Ausfertigung verloren, kann der Notar die Kosten einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nicht geltend machen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird die angefochtene Kostenrechnung des Kostengläubigers aufgehoben.
Für eine Kostenerstattung besteht kein Anlass.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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