Landgericht Mönchengladbach, 2003-10-24, 2 S 81/03

2 S 81/03Tribunal cantonal24 oct. 2003

Regest

Zum Umfang der Obhutspflichten eines Altenpflegeheimes gegenüber gebrechlichen Personen(hier: Patientin der Pflegestufe II); Abwägung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen und der Schutzbedürftigkeit gegen Sturz- und Verletzungsgefahren

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 2 S 81/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-24

Aktenzeichen: 2 S 81/03

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:1024.2S81.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: §§ 611, 276, 278 BGB, 116 Abs. 1 SGB X

Leitsätze

Zum Umfang der Obhutspflichten eines Altenpflegeheimes gegenüber gebrechlichen Personen(hier: Patientin der Pflegestufe II); Abwägung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen und der Schutzbedürftigkeit gegen Sturz- und Verletzungsgefahren

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 13.02.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheiten in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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