Landgericht Mönchengladbach, 2003-01-08, 5 T 313/02

5 T 313/02Tribunal cantonal8 janv. 2003

Regest

1. Wegen Beschädigung einer Tür kann ein Vorschussanspruch gem. § 823 BGB nicht geltend gemacht werden. 2. Ein Wohnungseigentümer kann einen Zahlungsanspruch ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht geltend machen, weil dieser ein Wahlrecht darüber zusteht, ob Naturalrestitution oder Zahlung verlangt wird. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist eine Verfügung über den Anspruch, die nur der WEG zusteht, nicht jedoch dem einzelnen Wohnungseigentümer.

Texte intégral

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 313/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-01-08

Aktenzeichen: 5 T 313/02

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0108.5T313.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivillkammer

Normen: WEG §§ 10, 23, BGB § 249

Leitsätze

  1. Wegen Beschädigung einer Tür kann ein Vorschussanspruch gem. § 823 BGB nicht geltend gemacht werden.

  2. Ein Wohnungseigentümer kann einen Zahlungsanspruch ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht geltend machen, weil dieser ein Wahlrecht darüber zusteht, ob Naturalrestitution oder Zahlung verlangt wird. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist eine Verfügung über den Anspruch, die nur der WEG zusteht, nicht jedoch dem einzelnen Wohnungseigentümer.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner seine außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Beschwerdewert: 1.043,04 EUR.

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